Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24.02.2011 – 2 AZR 636/09

Dem BAG lag folgender Fall vor:

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer, welcher gegen seine Kündigung vorging, war seit mehreren Jahren in einem Einzelhandelsmarkt in verschiedenen Abteilungen, u.a. auch in der Getränkeabteilung mit Auffüll- und Verräumarbeiten eingesetzt. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub weigerte sich der Arbeitnehmer, weiter in der Getränkeabteilung zu arbeiten. Er berief sich als gläubiger Moslem darauf, dass ihm jegliche Mitwirkung an der Verbreitung von alkoholischen Getränken untersagt wäre. Der Arbeitgeber sprach ihm daraufhin die außerordentliche, vorsorglich die fristgemäße Kündigung aus. Der Betriebsrat enthielt sich einer Stellungnahme. Das LAG Schleswig-Holstein sah die Arbeitsanweisung vom Direktionsrecht gedeckt und gab der ordentlichen Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers statt.

Entscheidung:

Zunächst betont dass BAG, dass ein Arbeitnehmer, welcher im Einzelhandel arbeitet, mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen muss, die den Umgang mit alkoholischen Getränken erfordern. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber einen solchen Arbeitnehmer auch kündigen, wenn dieser bestimmte Arbeitsanweisungen verweigert.
Wenn der Arbeitnehmer geltend macht, dass er nunmehr seine vertragliche geschuldete Tätigkeit aus religiösen Gründen nicht bzw. nur noch teilweise ausüben wird, muss er dem Arbeitgeber explizit mitteilen, worin die religiösen Gründe genau bestehen und welche Tätigkeiten er aus diesen Gründen nicht mehr ausführen kann.

Da nach der Auffassung des BAG, die Sache noch nicht abschließend aufgeklärt ist, insbesondere die Gründe des Arbeitnehmers näher beleuchtet werden müssen, hat es den Rechtsstreit wieder an das LAG zwecks weiterer Sachaufklärung zurückgewiesen.

Auf das Urteil des LAG Schleswig – Holstein darf man gespannt sein, da die Entscheidung wohl richtungsweisende Wirkung entfalten wird.