Zeitarbeit – Besteht die Möglichkeit zur Übernahme? Was gilt es zu beachten?

Die Zeitarbeit beschreibt ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber (Verleiher), Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) und dem Unternehmen, bei dem ein Arbeitnehmer tätig ist (Entleiher). Unter Zeitarbeit versteht man folglich die befristete Leiharbeit für ein Unternehmen, somit ist der Zeitarbeitnehmer nur für einen gewissen Zeitraum dort angestellt.
Die Wahrscheinlichkeit eines Übernahmeangebots von einem Zielunternehmen besteht zwar, ist jedoch gering. Denn ein Wechsel des Leiharbeiters ist nicht im Interesse der Zeitarbeitsfirma. Zudem ist die Übernahme an weitere Kriterien gebunden: Sie hängt zum einen von dem Vertrag zwischen Zeitarbeitsfirma und Unternehmen ab. Zum anderen gibt es gewisse Einschränkungen, wie die Zahlung einer Ablösesumme. Was gilt es jedoch zu beachten? Auch hier besteht die Pflicht einer fristgerechten Kündigung. Das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen muss erst beendet werden, bevor das neue Arbeitsverhältnis beginnt. Denn auch hier besteht die gesetzliche Kündigungsfrist. I. Ü. gilt als Untergrenze der Bezahlung des Arbeitnehmers ein tarifvertragsbasierter Mindestlohn.

 

Arbeitsvertrag

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Stephan Kuletzki

Fachanwalt für Arbeitsrecht