Abfindung für nur eine begrenzte Anzahl von Arbeitnehmern – „Windhundprinzip“

Abfindungen Vereinbarungen

Das LAG Düsseldorf hat ein Abfindungsprogramm nach dem „Windhundprinzip“ für zulässig erklärt. Ein vorzeitiges Ausscheiden gegen Abfindung war dabei nach dem zeitlichen Eingang der Teilnahmeerklärungen vorgesehen. „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, gilt zumindest für finanziell begrenzte Abfindungen, was letztlich auch nicht weiter verwundert, da der Arbeitgeber frei ist, überhaupt Abfindungen zu zahlen, so kann er hierzu auch das Verfahren frei wählen, sofern keine Diskriminierung oder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2016, 14 Sa 1344/15).

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stephan Kuletzki Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht